Steuern und Abschreibung

Immobilie steuerfrei verkaufen: die drei Wege und die vier Fallen

Technische Zeichnung von drei nebeneinanderstehenden Türen, eine davon gelb hervorgehoben und geöffnet

Es gibt genau drei Wege, eine Immobilie ohne Steuer auf den Gewinn zu verkaufen: zehn Jahre halten, selbst darin wohnen, oder unter der Freigrenze bleiben. Alles andere ist steuerpflichtig.

Das ist der einfache Teil. Der teure Teil steckt in den Bedingungen. Welches Datum zählt, was Eigennutzung genau heißt, warum die Abschreibung den Gewinn nachträglich erhöht und wann ein geerbtes Objekt sofort verkäuflich ist. Dieser Artikel geht beides durch: die drei Wege und die vier Fallen, die dabei regelmäßig fünfstellige Beträge kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Weg 1: zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf. Dann ist der Gewinn steuerfrei, egal wie hoch er ist.
  • Weg 2: Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor. Das können in der Praxis knapp über zwei Kalenderjahre sein.
  • Weg 3: Der gesamte Gewinn aus privaten Verkäufen bleibt im Jahr unter 1.000 Euro. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber macht alles steuerpflichtig.
  • Falle 1: Es zählt das Datum des Notarvertrags, nicht die Übergabe und nicht der Grundbucheintrag.
  • Falle 2: Die genutzte Abschreibung senkt die Anschaffungskosten und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Im Beispiel um 67.500 Euro.
  • Falle 3: Ab dem vierten Verkauf in fünf Jahren greift die Zehnjahresfrist nicht mehr.
  • Falle 4: Bei Erbschaft und Schenkung läuft die Frist des Voreigentümers weiter. Das ist meistens ein Vorteil.

Die drei Wege in die Steuerfreiheit

Der Gesetzgeber behandelt den Verkauf einer privaten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft. Steuerpflichtig ist er nur unter bestimmten Bedingungen, und es gibt drei Wege heraus.

Weg Bedingung Für wen
Zehn Jahre halten Mehr als zehn Jahre zwischen Kaufvertrag und Verkaufsvertrag Kapitalanleger, der Normalfall
Eigennutzung Selbst bewohnt im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor Eigenheim, ehemals selbstgenutzte Wohnung
Freigrenze Gewinn aus allen privaten Verkäufen im Jahr unter 1.000 Euro Kleinstfälle

Es reicht, wenn einer der drei Wege zutrifft. Und es ist nichts zu beantragen: Trifft ein Weg zu, entsteht schlicht keine Steuer.

Was diese Wege nicht abdecken: die Grunderwerbsteuer des Käufers, eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung deiner Bank und die Kosten für Makler und Notar. Steuerfrei heißt hier nur, dass auf den Gewinn keine Einkommensteuer anfällt.

Weg 1: zehn Jahre halten

Liegen zwischen dem Kaufvertrag und dem Verkaufsvertrag mehr als zehn Jahre, ist der gesamte Gewinn steuerfrei. Ohne Obergrenze, ohne Antrag, unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet war.

Das ist der Normalfall für eine Kapitalanlage und der Grund, warum dieselbe Wohnung im zehnten Jahr deutlich mehr abwirft als im neunten. Die Details der Fristberechnung stehen im Artikel zur Spekulationsfrist, was beim Verkauf mit sitzendem Mieter zu beachten ist, im Artikel zum Verkauf einer vermieteten Wohnung.

Drei Punkte, die in der Praxis zählen:

Die Frist ist taggenau. Kaufvertrag am 14. März 2016, Verkaufsvertrag am 15. März 2026: steuerfrei. Verkaufsvertrag am 13. März 2026: steuerpflichtig, und zwar der komplette Gewinn. Zwei Tage entscheiden über den gesamten Betrag.

Vermietung ist unschädlich. Anders als beim zweiten Weg spielt die Nutzung keine Rolle. Du kannst die Wohnung zehn Jahre durchgehend vermietet haben und trotzdem steuerfrei verkaufen.

Es zählt der schuldrechtliche Vertrag. Also der Notartermin, nicht die Schlüsselübergabe und nicht der Grundbucheintrag, der ohnehin Wochen später kommt. Wie der Weg vom Notartermin bis zum Eintrag aussieht, steht im Artikel zum Ablauf eines Immobilienkaufs.

Weg 2: selbst darin wohnen

Wer die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, verkauft steuerfrei, auch innerhalb der zehn Jahre.

Der Satz klingt nach drei Jahren, meint aber etwas anderes. Es müssen nicht drei volle Jahre sein, sondern drei Kalenderjahre, die berührt werden. In der Praxis genügen damit gut zwei Jahre plus zwei Tage:

Nutzung
Dezember 2024 eingezogen, ein Tag reicht für dieses Kalenderjahr
Januar bis Dezember 2025 durchgehend selbst bewohnt, das volle mittlere Jahr ist Pflicht
Januar 2026 noch selbst bewohnt, dann Verkauf

Die beiden harten Bedingungen dabei:

Das mittlere Jahr muss lückenlos sein. Wer 2025 für ein halbes Jahr auszieht und vermietet, verliert die Ausnahme komplett.

Zwischen Auszug und Verkauf darf keine Vermietung liegen. Leerstand nach dem Auszug ist unschädlich, solange der Verkauf im selben Kalenderjahr stattfindet. Eine Zwischenvermietung von wenigen Monaten kippt die Steuerfreiheit dagegen.

Ein häusliches Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unschädlich. Die Steuerfreiheit gilt auch für den Anteil, der als Arbeitszimmer genutzt wurde.

Für eine reine Kapitalanlage ist dieser Weg meistens keine Option, weil zwei Jahre Eigennutzung zwei Jahre ohne Miete bedeuten. Interessant wird er bei einer Wohnung, die ursprünglich selbst bewohnt und später vermietet wurde, oder umgekehrt bei einem Objekt, das die Kinder während des Studiums nutzen. Was dabei gilt, steht im Artikel zur Vermietung an Angehörige.

Weg 3: unter der Freigrenze bleiben

Bleibt der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres zusammen unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Bis 2025 lag diese Grenze bei 600 Euro.

Der Punkt, der hier regelmäßig übersehen wird: Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Bei 999 Euro Gewinn zahlst du nichts. Bei 1.001 Euro zahlst du auf den vollen Betrag, nicht nur auf den einen Euro darüber.

Für eine Eigentumswohnung ist dieser Weg praktisch bedeutungslos, weil Gewinne dieser Größenordnung dort kaum vorkommen. Relevant wird er, wenn im selben Jahr weitere private Verkäufe anstehen, etwa von Gold oder Kryptowährungen: Sie alle zählen in denselben Topf. Ein kleiner Immobiliengewinn kann so einen anderen Verkauf steuerpflichtig machen. Umgekehrt zieht ein Verlust aus einem dieser Geschäfte den Gesamtbetrag wieder nach unten, weil im Topf saldiert wird und nicht jeder Verkauf einzeln betrachtet.

Was es kostet, wenn keiner der Wege greift

Die Größenordnung ist der Grund, warum sich das Nachrechnen lohnt. Unsere Beispielwohnung: 300.000 Euro Kaufpreis, 24.000 Euro Kaufnebenkosten, also 324.000 Euro Anschaffungskosten. Gebäudeanteil 250.000 Euro, Abschreibung 3 Prozent, also 7.500 Euro im Jahr.

Verkauf im neunten Jahr, vermietet, zu 305.000 Euro:

Position Betrag
Verkaufspreis 305.000 €
Anschaffungskosten 324.000 €
abzüglich genutzter Abschreibung (9 × 7.500 €) 67.500 €
verbleibende Anschaffungskosten 256.500 €
Rohgewinn 48.500 €
abzüglich Verkaufskosten 9.000 €
steuerpflichtiger Gewinn 39.500 €
Steuer bei 42 Prozent 16.590 €

Bemerkenswert daran: Der Verkaufspreis liegt unter den Anschaffungskosten. Du verkaufst also rechnerisch mit Verlust und zahlst trotzdem 16.590 Euro Steuer. Das liegt an Falle 2, gleich im nächsten Abschnitt.

Was das Warten konkret einbringt, zeigt der direkte Vergleich:

Verkauf Jahr 9 Verkauf Jahr 10
Verkaufspreis 305.000 € 311.000 €
Steuer auf den Gewinn 16.590 € 0 €
Differenz zugunsten Jahr 10 rund 22.600 €

Ein Jahr später, im zehnten Jahr, ist der Steuerposten null. Wer verkaufen will und nah an der Frist ist, hat damit den mit Abstand stärksten Grund zu warten, den es in dieser Rechnung gibt.

Falle 1: das Datum, ab dem die Frist läuft

Es zählt der Tag der notariellen Beurkundung, beim Kauf wie beim Verkauf. Nicht die Übergabe, nicht die Zahlung des Kaufpreises, nicht der Eintrag im Grundbuch.

Das klingt nach einem Detail und verschiebt die Frist regelmäßig um Monate. Zwischen Notartermin und Übergabe liegen typischerweise zwei bis drei Monate, zwischen Notartermin und Grundbucheintrag oft ein halbes Jahr. Wer vom falschen Datum aus rechnet, landet auf der falschen Seite der Frist.

Zwei Sonderfälle, die häufiger vorkommen als gedacht:

Ein bindendes Angebot zählt schon. Wer ein notarielles Kaufangebot abgibt, an das er gebunden ist, setzt damit bereits den Zeitpunkt. Die spätere Annahme ändert daran nichts.

Beim Neubau zählt der Kaufvertrag, nicht die Fertigstellung. Wer 2024 beim Notar unterschreibt und erst 2026 den Schlüssel bekommt, hat die Frist trotzdem 2024 begonnen. Das ist einer der wenigen Punkte, an dem ein Neubau steuerlich besser dasteht.

Der praktische Rat: Schau in deine Kaufvertragsurkunde und schreib dir das Datum der Beurkundung plus zehn Jahre und einen Tag in den Kalender. Nicht ins Gedächtnis, in den Kalender.

Falle 2: die Abschreibung erhöht den Gewinn

Was du über die Jahre abgeschrieben hast, kommt beim Verkauf innerhalb der Frist zurück auf den Tisch. Das ist die teuerste der vier Fallen und die unbekannteste.

Der Gewinn ist nicht Verkaufspreis minus Kaufpreis. Er ist Verkaufspreis minus den Anschaffungskosten, die um die genutzte Abschreibung gemindert wurden. Neun Jahre zu 7.500 Euro sind 67.500 Euro, um die deine Anschaffungskosten rechnerisch sinken. Genau dieser Betrag taucht als zusätzlicher Gewinn auf.

Wer nach einer Kaufpreisaufteilung einen hohen Gebäudeanteil durchgesetzt oder über ein Restnutzungsdauer-Gutachten einen höheren Abschreibungssatz erreicht hat, verstärkt diesen Effekt zusätzlich. In der laufenden Vermietung ist das ein Vorteil, beim Verkauf innerhalb der Frist dreht er sich um.

Zwei Dinge relativieren das:

Nach zehn Jahren ist der Effekt weg. Die Steuerfreiheit gilt für den gesamten Gewinn, einschließlich des Teils, der aus der Abschreibung stammt. Die Ersparnis der Jahre eins bis zehn bleibt dir also endgültig.

Verluste lassen sich verrechnen. Ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft geht mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zusammen, im selben Jahr oder über den Verlustvortrag in künftigen Jahren. Nicht dagegen mit deinem Gehalt.

Falle 3: die Drei-Objekt-Grenze

Die Zehnjahresfrist schützt nur, solange der Verkauf privat bleibt. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, wird zum gewerblichen Grundstückshändler, und dann gilt die Frist nicht mehr.

Das ist der teuerste Fall überhaupt, weil er rückwirkend greift: Auch die drei Verkäufe davor werden nachträglich als gewerblich eingestuft. Ein Gewinn, der nach zehn Jahren steuerfrei gewesen wäre, wird dann voll steuerpflichtig, zuzüglich Gewerbesteuer. Die Einzelheiten, die Ausnahmen und die Rechnung dazu stehen im Artikel zum gewerblichen Grundstückshandel.

Für die meisten Kapitalanleger mit ein oder zwei Wohnungen ist das kein Thema. Wer aber plant, über die Jahre einen kleinen Bestand aufzubauen und Teile davon wieder zu veräußern, muss diese Grenze im Blick haben, bevor der vierte Vertrag unterschrieben ist.

Falle 4: geerbte und geschenkte Wohnungen

Bei Erbschaft und Schenkung beginnt keine neue Frist. Du übernimmst die Frist des Voreigentümers, und das ist in den meisten Fällen ein Vorteil.

Ein Beispiel: Dein Vater hat die Wohnung 2010 gekauft, du erbst sie 2026. Für die Zehnjahresfrist zählt 2010, die Frist ist also längst abgelaufen. Du kannst sofort steuerfrei verkaufen.

Umgekehrt funktioniert es genauso: Hat der Voreigentümer erst vor drei Jahren gekauft, hast du noch sieben Jahre vor dir. Eine Schenkung kurz vor dem geplanten Verkauf löst die Frist also nicht.

Zwei Punkte gehören dazu:

Die Erbschaftsteuer ist eine eigene Angelegenheit. Sie hat mit der Spekulationsfrist nichts zu tun und läuft parallel, mit eigenen Freibeträgen.

Als Anschaffungskosten gelten die des Voreigentümers. Nicht der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbschaft. Wird innerhalb der Frist verkauft, kann der steuerpflichtige Gewinn deshalb deutlich höher ausfallen, als es auf den ersten Blick aussieht.

Wie der Verkauf in der Steuererklärung landet

Das Finanzamt erfährt von jedem Verkauf automatisch. Der Notar ist verpflichtet, jede Beurkundung anzuzeigen, und diese Anzeige geht ohne dein Zutun heraus. Die Frage ist also nicht, ob es auffällt. Die Frage ist nur, wie du es einträgst.

Bei einem steuerpflichtigen Verkauf gehört der Vorgang in die Anlage SO deiner Einkommensteuererklärung für das Jahr der Beurkundung. Einzutragen sind Verkaufspreis, Anschaffungskosten, die über die Jahre genutzte Abschreibung und die Verkaufskosten. Die Abschreibungssumme findest du in deinen alten Steuerbescheiden oder in den Anlagen V der Vorjahre, nicht im Kaufvertrag.

Bei einem steuerfreien Verkauf nach zehn Jahren ist nichts einzutragen. Trotzdem sollte die Kaufvertragsurkunde griffbereit liegen: Wenn das Finanzamt nachfragt, beantwortet das Beurkundungsdatum die Frage in einem Satz.

Bei Steuerfreiheit über die Eigennutzung ist der Nachweis aufwendiger. Hier zählen Meldebescheinigungen, Energieabrechnungen und der Mietvertrag der Wohnung, aus der du ausgezogen bist. Wer die Wohnung zwischendurch vermietet hatte, muss die Zeiträume lückenlos belegen können.

Ein Hinweis zum Zeitpunkt: Maßgeblich ist das Jahr des Verkaufsvertrags, nicht das Jahr, in dem das Geld fließt. Wer im Dezember beurkundet und im Februar bezahlt wird, versteuert im Vorjahr.

Was du vor dem Verkauf prüfen solltest

Fünf Punkte, die vor dem Gespräch mit dem Makler geklärt sein sollten. Sie kosten eine halbe Stunde und entscheiden oft über einen fünfstelligen Betrag.

Das Beurkundungsdatum deines Kaufvertrags. Die erste Seite der Urkunde. Zehn Jahre und einen Tag dazu, das ist dein frühester steuerfreier Termin.

Die Summe der genutzten Abschreibung. Steht in den Anlagen V der vergangenen Jahre. Sie sagt dir, wie hoch der steuerpflichtige Gewinn bei einem Verkauf innerhalb der Frist ausfällt.

Die Vorfälligkeitsentschädigung deiner Bank. Wer innerhalb der Zinsbindung verkauft, zahlt dem Darlehensgeber einen Ausgleich für die entgangenen Zinsen. Der Betrag ist auf Anfrage erhältlich und liegt bei größeren Restschulden schnell im fünfstelligen Bereich. Nach zehn Jahren Laufzeit entfällt er, weil dann ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht.

Die Zahl deiner Verkäufe in den letzten fünf Jahren. Drei sind unkritisch, ab dem vierten greift die Grenze zum gewerblichen Handel.

Der Mietvertrag. Laufzeit, Kündigungsverzicht, Staffel- oder Indexvereinbarung und der aktuelle Mietstand bestimmen mit, was ein Käufer zahlt. Wie sich das im Preis abbildet, steht im Artikel zum Kaufpreisfaktor.

Wer diese fünf Angaben beisammen hat, kann in zehn Minuten ausrechnen, ob sich das Warten auf die Frist lohnt oder ob der Markt den Unterschied auffrisst.

Wie das bei einer Full-Service-Immobilie läuft

Die Zahl, auf die es beim Verkauf ankommt, ist das Datum im Kaufvertrag. Bei den Kapitalanlage-Wohnungen, die ich vermittle, steht es deshalb von Anfang an in der Unterlage, zusammen mit dem Tag, an dem die Frist abläuft. Nicht erst, wenn jemand verkaufen möchte.

Der zweite Punkt betrifft die Planung davor. Die Rechnung, die vor dem Kauf auf dem Tisch liegt, reicht bis über das zehnte Jahr hinaus, weil genau dort die Entscheidung fällt: halten und weiter Miete nehmen, oder steuerfrei verkaufen. Wer nur die ersten Jahre durchrechnet, sieht diese Weggabelung nicht.

Was ich nicht mache, ist Steuerberatung. Welcher der drei Wege in deinem Fall passt, ob eine Zwischenvermietung die Eigennutzung gekippt hat und wie sich Verluste verrechnen lassen, gehört zu deinem Steuerberater. Dieser Artikel sagt dir, welche Fragen du ihm stellen solltest.

Fazit

Drei Wege führen in die Steuerfreiheit: zehn Jahre halten, im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst darin wohnen, oder mit dem gesamten Gewinn aus privaten Verkäufen unter 1.000 Euro im Jahr bleiben. Für eine Kapitalanlage ist der erste Weg der Normalfall. Die vier Fallen kosten dagegen regelmäßig Geld: Es zählt der Notartermin und nicht die Übergabe, die genutzte Abschreibung erhöht den steuerpflichtigen Gewinn, ab dem vierten Verkauf in fünf Jahren greift die Frist nicht mehr, und bei geerbten Wohnungen läuft die Frist des Voreigentümers weiter. Im Beispiel entstehen bei einem Verkauf im neunten Jahr 16.590 Euro Steuer, obwohl der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten liegt. Ein Jahr später sind es null.

Der praktische Schritt ist klein: Kaufvertrag heraussuchen, Datum der Beurkundung ablesen, zehn Jahre und einen Tag addieren, in den Kalender eintragen.

Kurz zur Einordnung: Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Rechtslage entspricht dem Stand bei Veröffentlichung. Ob in deinem Fall eine Ausnahme greift, gehört zum Steuerberater.

Ob eine Kapitalanlage-Wohnung zu deinem Einkommen passt, klärt der Rechner: acht Fragen, drei Minuten. Am Ende siehst du, was rechnerisch aufgeht, und was dir noch fehlt.

Dieser Artikel ist eine Rechen-Grundlage, keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, hängt von deiner persönlichen Situation ab. Sprich vor einer Entscheidung mit deinem Steuerberater.
Vladimir Ponkrashov

Vladimir Ponkrashov

Geschäftsführer VPO Finance GmbH & Vorstand der DFK Group

Verkauft seit 18 Jahren Wohnungen als Kapitalanlage an Angestellte mit hohem Steuersatz, direkt aus eigenen Neubauten. Über 700 Notartermine begleitet.

Zum Kapitalanlage-Rechner

Weiterlesen